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Auch wer selbst keinen Anspruch auf Förderung hat, kann vom Altersvorsorgedepot profitieren, wenn der Ehepartner förderberechtigt ist. Man spricht dann von mittelbarer Förderberechtigung. Der mittelbar berechtigte Partner braucht einen eigenen Vertrag und muss mindestens 120 € im Jahr einzahlen. Dafür gibt es eine Grundzulage von höchstens 175 € und gegebenenfalls Kinderzulage, aber keinen Berufseinsteigerbonus.
In diesem Ratgeber erklären wir, wer mittelbar gefördert wird, welche Zulagen es gibt und wie Paare die Förderung gut nutzen können. Grundlage ist das verkündete Altersvorsorgereformgesetz, das ab dem 1. Januar 2027 gilt (Stand: November 2026).
Unmittelbar oder mittelbar: Was ist der Unterschied?
Unmittelbar förderberechtigt bist du, wenn du selbst zum geförderten Personenkreis gehörst. Dazu zählen unter anderem rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Azubis, Beamte, Pflegepersonen, Eltern in Kindererziehungszeiten und neu auch viele Selbstständige.
Mittelbar förderberechtigt bist du, wenn du selbst nicht dazu gehörst, aber mit einer unmittelbar förderberechtigten Person verheiratet bist. Deine Förderung leitet sich dann von deinem Partner ab.
| Unmittelbar förderberechtigt | Mittelbar förderberechtigt | |
|---|---|---|
| Wer? | Person mit eigenem Förderanspruch | Ehepartner ohne eigenen Anspruch |
| Eigener Vertrag | ja | ja |
| Mindesteigenbeitrag | 120 € im Jahr | 120 € im Jahr |
| Grundzulage | bis 540 € im Jahr | höchstens 175 € im Jahr |
| Kinderzulage | möglich | möglich |
| Berufseinsteigerbonus (unter 25) | einmalig 200 € | nein |
Wer kann mittelbar förderberechtigt sein?
Typische Beispiele für mittelbar förderberechtigte Ehepartner sind:
- Hausfrauen und Hausmänner ohne eigenen Förderanspruch,
- Ehepartner, die einen von der Rentenversicherung befreiten Minijob haben,
- Ehepartner, die aus anderen Gründen nicht zum geförderten Personenkreis gehören.
Für sich allein genommen sind Hausfrauen und Hausmänner ohne eigenen Anspruch nicht förderberechtigt. Erst über einen förderberechtigten Ehepartner kommt die mittelbare Förderung infrage.
Gut zu wissen: Bei Riester war Voraussetzung, dass auch der unmittelbar förderberechtigte Partner einen eigenen geförderten Vertrag bespart. Ob das beim Altersvorsorgedepot genauso geregelt ist, solltest du vor dem Abschluss bei deinem Anbieter erfragen. Sicher ist: Der mittelbar berechtigte Partner braucht einen eigenen Vertrag.
Prüfe außerdem, ob du nicht vielleicht doch unmittelbar förderberechtigt bist. Wer etwa Kinder unter drei Jahren erzieht und Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung hat, ist in dieser Zeit in der Regel selbst förderberechtigt. Dasselbe gilt für Pflegepersonen. Die unmittelbare Förderung ist günstiger, weil die Grundzulage höher ausfallen kann.
Welche Förderung gibt es?
Grundzulage bis 175 €
Mittelbar Förderberechtigte bekommen eine Grundzulage von höchstens 175 € im Jahr. Voraussetzung ist ein Mindesteigenbeitrag von 120 € im Jahr, also 10 € im Monat. Wie sich die Zulage bei verschiedenen Beitragshöhen genau berechnet, kannst du mit dem Zulagenrechner prüfen.
Zum Vergleich: Unmittelbar Förderberechtigte bekommen bei 120 € Eigenbeitrag 60 € Grundzulage und bei 360 € Eigenbeitrag 180 €. Die volle Grundzulage von 540 € gibt es für sie bei 1.800 € Eigenbeitrag.
Kinderzulage
Auch mittelbar Förderberechtigte können die Kinderzulage erhalten. Sie beträgt 1 € je Euro Eigenbeitrag, bis zu 300 € je kindergeldberechtigtem Kind.
Welchem Elternteil die Kinderzulage zugeordnet wird, richtet sich nach den gesetzlichen Regeln. Gerade in Familien mit nur einem Erwerbseinkommen kann es interessant sein, wem die Kinderzulage zugute kommt. Kläre die genaue Zuordnung am besten mit deinem Anbieter. Mehr zur Kinderzulage im Ratgeber Familien und Kinderzulage.
Kein Berufseinsteigerbonus
Den einmaligen Bonus von 200 € für unter 25-Jährige gibt es bei mittelbarer Förderung nicht. Er ist unmittelbar Förderberechtigten vorbehalten.
Beispiel: Ein Paar mit einem Erwerbseinkommen
Anna ist rentenversicherungspflichtig angestellt und damit unmittelbar förderberechtigt. Ihr Mann Ben kümmert sich um den Haushalt und hat keinen eigenen Förderanspruch. Er ist damit mittelbar förderberechtigt.
- Anna zahlt 150 € im Monat in ihr Altersvorsorgedepot ein, also 1.800 € im Jahr. Dafür erhält sie die volle Grundzulage von 540 €.
- Ben schließt einen eigenen Vertrag ab und zahlt mindestens 120 € im Jahr ein. Er kann eine Grundzulage von höchstens 175 € erhalten.
Haben die beiden Kinder, kommt die Kinderzulage hinzu, sofern der zugeordnete Elternteil genügend Eigenbeitrag leistet. Die genaue Berechnung für eure Situation zeigt der Zulagenrechner.
Achtung: Dieses Beispiel dient nur zur Veranschaulichung. Die genaue Zulagenberechnung bei mittelbarer Förderung, etwa wie sich die 175 € auf verschiedene Beitragshöhen verteilen, kann im Detail abweichen. Lass dir die Berechnung von deinem Anbieter bestätigen.
Warum sich ein eigener Vertrag für den Partner lohnen kann
Gerade in Familien, in denen ein Partner wenig oder gar nicht erwerbstätig ist, entstehen oft Lücken in der Altersvorsorge. Der Partner ohne Einkommen erwirbt weniger eigene Rentenansprüche. Ein eigener Altersvorsorgevertrag kann helfen, diese Lücke zumindest etwas zu verringern.
Der Vertrag gehört dem mittelbar berechtigten Partner selbst. Das Guthaben ist also seine eigene Vorsorge. Was bei einer Scheidung gilt, etwa im Rahmen des Versorgungsausgleichs, solltest du im Einzelfall rechtlich klären lassen.
Schon mit 10 € im Monat lässt sich die mittelbare Förderung nutzen. Bei einem Eigenbeitrag von 120 € und einer Zulage von bis zu 175 € kann die Förderquote damit sehr hoch sein.
Welches Produkt für den Partner?
Der mittelbar berechtigte Partner kann grundsätzlich dieselben Produkte wählen wie alle anderen: ein Standarddepot, ein Depot mit eigener Fondsauswahl oder ein Garantieprodukt. Bei kleinen Beiträgen spielen die Kosten eine besonders große Rolle. Eine feste Depotgebühr kann einen großen Teil von 120 € Jahresbeitrag aufzehren. Achte daher bei der Wahl des Anbieters genau auf die Gebühren.
Steuern und Auszahlung
Für mittelbar Förderberechtigte gelten bei der Auszahlung dieselben Regeln wie für alle anderen. Die Auszahlung beginnt frühestens mit 65 und spätestens mit 70. Möglich sind ein Auszahlplan bis mindestens 85 oder eine Leibrente, außerdem bis zu 30 % Teilkapital zu Beginn. Der geförderte Teil wird im Alter voll mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
Ob und wie mittelbar Förderberechtigte ihre Beiträge zusätzlich als Sonderausgaben geltend machen können, hängt von der gemeinsamen Steuererklärung ab. Lass das im Zweifel von einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen. Mehr zur Besteuerung im Ratgeber Altersvorsorgedepot und Steuern und zur Auszahlphase im Ratgeber Auszahlung.
Vererbung zwischen Ehepartnern
Stirbt ein Ehepartner, kann das Guthaben förderunschädlich auf den anderen Ehepartner übergehen. Die Förderung bleibt dann erhalten. Bei anderen Erben gilt die Auszahlung dagegen als schädliche Verwendung.
Änderungen dem Anbieter mitteilen
Die mittelbare Förderung hängt an deinem Familienstand und am Status deines Partners. Ändert sich etwas, solltest du das deinem Anbieter mitteilen, zum Beispiel:
- Du nimmst selbst einen rentenversicherungspflichtigen Job auf.
- Dein Partner verliert seine Förderberechtigung.
- Ihr trennt euch oder lasst euch scheiden.
- Ein Kind wird geboren.
Nur so kann die Zulage richtig berechnet werden. Zu viel gezahlte Zulagen können sonst später zurückgefordert werden.
Fazit
Die mittelbare Förderung ermöglicht auch Ehepartnern ohne eigenen Anspruch eine staatlich geförderte Altersvorsorge. Mit nur 120 € Eigenbeitrag im Jahr gibt es bis zu 175 € Grundzulage, dazu gegebenenfalls Kinderzulage. Wichtig sind ein eigener Vertrag und die Klärung der Details mit dem Anbieter. Passende Anbieter findest du auf unserer Seite Anbieter, alle Grundlagen auf der Hauptseite zum Altersvorsorgedepot und weitere Antworten in den FAQ.
Wie viel Zulage bekommst du?
Grundzulage, Kinderzulage und Steuervorteil in 30 Sekunden ausrechnen.
Häufige Fragen
Gilt die mittelbare Förderung auch für unverheiratete Paare?
Die mittelbare Förderung ist auf Ehepartner ausgerichtet. Ob und unter welchen Voraussetzungen auch eingetragene Lebenspartner erfasst sind, solltest du im Einzelfall bei deinem Anbieter oder in einer Steuerberatung klären. Für unverheiratete Paare ist eine mittelbare Förderung nach unserem Kenntnisstand nicht vorgesehen.
Was passiert bei einer Scheidung mit dem mittelbaren Vertrag?
Der Vertrag gehört dem Ehepartner, der ihn abgeschlossen hat, und bleibt bestehen. Ohne förderberechtigten Ehepartner fällt aber in der Regel die mittelbare Förderung weg, sofern kein eigener Anspruch besteht.
Kann ein mittelbar förderberechtigter Partner auch mehr als 120 € einzahlen?
Ja, Einzahlungen über den Mindestbeitrag hinaus sind möglich. Die Grundzulage ist für mittelbar Förderberechtigte aber auf höchstens 175 € begrenzt. Mehr dazu, wie sich zusätzliche Beiträge auswirken, zeigt der Zulagenrechner.
Wird der mittelbare Partner später automatisch unmittelbar förderberechtigt?
Sobald der Partner selbst eine förderberechtigte Tätigkeit aufnimmt, etwa einen rentenversicherungspflichtigen Job, wird er unmittelbar förderberechtigt. Teile die Änderung deinem Anbieter mit, damit die Zulage richtig berechnet wird.
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr, Stand siehe oben.